Stallbilanz - Abgabetermin 31. März
Seit 2023 Jahr muss der zuständigen Immissionsschutzbehörde für jede genehmigungsbedürftige Anlage mit Schweinehaltung bis spätestens 31.03. des Folgejahres die Stallbilanz nach Emissionrecht vorgelegt werden. Dafür ist die an den Energie- und Nährstoffbedarf angepasste Fütterung für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) im jeweiligen Produktionsverfahren nachzuweisen.
Das Berechnungstool Massenbilanzierung (Schweine/Geflügel) zur Plausibilisierung der Best Verfügbaren Technik (BVT)
, das von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL, Grub) erarbeitet wurde, kann für die Nachweisführung für das Jahr 2024 genutzt werden. Es ist nach Überarbeitung durch die DLG unter dem Link als Exceltabelle Stallbilanz-Rechner_DLG.xlsx
mit entsprechenden Anpassungen für das Jahr 2024 abrufbar.