Sanierung von Altanlanlagen nach TA-Luft
Anlagen/Betriebe mit 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen, 750 oder mehr Sauenplätzen bzw. 6.000 oder mehr Ferkelaufzuchtplätzen müssen die Anforderungen gemäß TA-Luft (2021) bis zum 01.12.2026 umsetzen. In diesem Zusammenhang sind die Zulassungsbehörden verpflichtet, an die Betreiber genehmigungsbedürftiger Tierhaltungsanlagen auf der Grundlage des § 17 BImSchG zu bestehenden Genehmigungen nachträgliche Anforderungen zu stellen, um beispielsweise den Vollzug der Anforderungen zur TA-Luft (2021) zu prüfen. Die Behörde muss die betreffenden Tierhalter über die beabsichtigten Maßnahmen informieren und anhören.
Nach Verwaltungsverfahrensgesetz haben die Betreiber zwar keine Verpflichtung bei der Anhörung mitzuwirken. D.h., wenn der Tierhalter nicht reagiert, muss die Behörde gemäß § 24 VerVfG (2023) von Amts wegen selbst ermitteln.
Es ist jedoch dringend zu empfehlen, den Anhörungstermin wahrzunehmen und zeitnah in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde ein Konzept zur baulichen bzw. zeitlichen Umsetzung der Anforderungen zur TA-Luft (2021) vorschlagen. Das betrieblich abgestimmte Konzept (beabsichtigter Sanierungsplan
) sollte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den zeitgebundenen Aufwand für Genehmigung- und Ausführungsplanung berücksichtigen sowie in einem Vorschlag für einen realistischen Umsetzungszeitpunkt münden. Für die Vorbereitung des Termins wird die KTBL Schrift "Altanlagensanierung nach TA-Luft" empfohlen. Nach einer redaktionellen Überarbeitung wird diese von den Thüringer Zulassungsbehörden als Erkenntnisquelle für die Überwachung der Anlagen anerkannt. Empfehlenswert ist weiterhin, Vertreter eines beratenden Ingenieurbüros und einer Rechtsberatung hinzuzuziehen.
Im Ergebnis dieser Anhörung erfolgt dann eine sogenannte Ordnungsverfügung der Zulassungsbehörde an den Betreiber genehmigungsbedürftiger Tierhaltungsanlagen, an die diese rechtlich gebunden sind.
Bei weitergehenden Fragen ist die die Referentin für Emission/Immission in der Tierhaltung im Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum, Referat Nutztierhaltung auskunftsfähig.